Neue Fischereiverordnung

Die neue Hessische Fischereiverordnung HFischV über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische besitzt seit dem16. Dezember 2016 Gültigkeit. Die hessischen Angler haben damit eine neue Verordnung bei der Ausübung der Fischerei zu berücksichtigen. Die neue Verordnung wird vom Land Hessen über die Website Hessenrecht – Rechts- und Verwaltungsvorschriften – den hessischen Anglern zur Verfügung gestellt und können über folgenden Link HFischV heruntergeladen werden. Die wesentlichen Neuerungen sind im Folgenden zusammengefasst:

HFischV – Hessische Fischereiverordnung vom 5. Dezember 2016 Die Hessische Fischereiverordnung hat eine neue amtliche Abkürzung HFischV (vormals HFO) erhalten und folgt damit auch der amtlichen Abkürzung HFischG für das Hessische Fischereigesetz.

§1 HFischV – Fangverbote In der §1-Liste der Tierarten, die einem vollständigen Fangverbot unterliegen, hat es Änderungen gegeben. Dies sind unter anderem: Meerforelle (Salmo trutta trutta)Eine wesentliche Änderung betrifft die Meerforelle, die aus der §1-Liste mit vollständigem Fangverbot weggelassen wurde und nun eine Schonzeit, ein Mindestmaß und ein Maximalmaß erhalten hat (siehe unten Atlantische Forelle und §2 HFischV – Schonzeiten und Mindestmaße).

Atlantische Forelle (Bachforelle, Meerforelle, Seeforelle – Salmo trutta) Die Atlantische Forelle unterliegt der neuen Einschränkung: Atlantische Forelle (Bachforelle, Meerforelle, Seeforelle) mit einer Größe von mehr als 60 Zentimeter dürfen nicht gefangen oder entnommen werden. Die Bachforelle, Meerforelle und Seeforelle werden nun als Fischart Atlantische Forelle zusammengefasst. Alle drei Fischgattungen haben nun ein Maximalmaß Fangverbot größer als 60 cm erhalten. Es gibt jetzt also neben dem bekannten Mindestmaß auch ein Maximalmaß.

Koppe (Groppe, Cattus spp.) Die Koppe (Groppe, Cattus spp.) wurde nun um alle heimischen Arten ergänzt. Finte (Alosa fallax) Die Finte (Alosa fallax) ist entfallen, da sie lediglich an den Unterläufen von Rhein, Weser und Elbe vorkommt und damit nicht in Hessen. Der Maifisch (Alosa alosa) ist weiterhin enthalten.

Zwergstichling (Pungitius pungitius) „Neunstachliger Stichling“ Der noch in der alten Verordnung als Neunstachliger Stichling geführte Stichling und wird nun weiter unter Zwergstichling geführt. Der Zwergstichling hat sieben bis elf (meist neun) kleinere Stacheln. Rheinfelchen (Coregonus spec.) Der Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhinchus) ist entfallen, da der Nordseeschnäpel in Hessen nicht vorkommt und kam. Das Rheinfelchen ist neu aufgenommen worden, da es eine Population im hessischen Oberrhein gibt. Die genaue Artbestimmung der Population ist noch offen (vgl. Rote Liste der Fische und Rundmäuler Hessens, 4. Fassung, Öffnen).
§2 HFischV – Schonzeiten und Mindestmaße Atlantische Forelle (Bachforelle, Meerforelle, Seeforelle – Salmo trutta) In der alten HFO hatte die Bachforelle noch eine Schonzeit vom 1.10. bis 31.03., so hat die Atlantische Forelle und damit auch die Bachforelle, Seeforelle und Meerforelle eine Schonzeit vom 15.10. bis 31.03 erhalten.

Barbe (Barbus barbus) Die Barbe hat nach der neuen HFischV keine Schonzeit mehr. Das Mindestmaß wurde von 38 cm auf 40 cm ange- hoben.

Zander (Sander lucioperca) Der Zander hat nach der neuen HFischV keine Schonzeit mehr. Das Mindestmaß wurde von 45 cm auf 50 cm erhöht. Der Zander ist historisch gesehen kein einheimischer Fisch. Er wurde Ende des 19. Jahrhunderts in Hessen erfolgreich eingebürgert (Quelle: Atlas der Fische Hessens, Band 2).

Aaland (Luciscus idus), Gründling (Gobio gobio), Bachschmerle (Barbatula barbatula) Der Aaland, Gründling und die Schmerle werden in der §2-Liste nicht mehr geführt und somit ohne Schonzeit und Mindestmaß.

Geänderter Absatz 3, §2 Den Fangverboten nach § 1 oder § 2 Abs. 1 oder einem Fangverbot in einem nach § 39 des Hessischen Fischereigesetzes ausgewiesenen Schonbezirk unterliegende Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln sind, wenn sie lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen. Muss mit ihrem Verenden gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Dies gilt auch dann, wenn sie tot angelandet werden.

§3 HFischV – Mindestanforderungen an Fischereivorrichtungen und Fanggeräte Werden Reusen, deren Kehlenöffnung eine Querschnittsfläche von mehr als 80 Quadratzentimeter aufweist, zum Fischfang eingesetzt, sind sie dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend in geeigneter Weise gegen das Eindringen von Fischottern zu sichern oder mit einem Notausstieg auszustatten.

§5 – Verbot schädigender Mittel Angelhaken Die Verwendung von Angelhaken zum Fischfang ist nur an Handangeln zulässig.

§8 HFischV – Besatzmaßnahmen Wie auch in der alten HFO wird in der neuen HFischV zwischen dem Besatz in Fließ- und Stillgewässern und dem Besatz ausschließlich in stehende abgesperrte Gewässer unterschieden.

Änderungen bezgl. §8-Besatzliste Fließ- und Stillgewässer

Aaland (Luciscus idus), Gründling (Gobio gobio), Bachschmerle (Barbatula barbatula) Aaland, Gründling und Bachschmerle wurden in die §8-Besatzliste Fließ- und Stillgewässern aufgenommen, aufgrund der Weglassung aus §2 HFIschV Schonzeiten und Mindestmaße, und dürfen weiterhin besetzt werden.

Rotauge (Rutilus rutilus) Das Rotauge ist nun als Besatzfisch in Fließ- und Stillgewässern aufgenommen worden.

Westlicher Stichling (Gasterosteus gymnurus) Der Westliche Stichling wurde in die §8-Besatzliste Fließ- und Stillgewässern aufgenommen. Der Dreistachlige Stichling (Gasterosteus aculeatus aculeatus) hat einen neuen Namen erhalten. Der Grund dafür ist auf die Artunterscheidung der Dreistachligen Stichlinge zurückzuführen, die erst in jüngster Vergangenheit durchgeführt wurde. So wird zwischen zwei Arten dem Östlichen Dreistachligen Stichling (heutige Zuordnung Gasterosteus aculeatus) und dem Westlichen Dreistachligen Stichling (Gasterosteus gymnurus) unterschieden (Quelle: Atlas der Fische Hessens, Band 2). Der Namenzusatz Dreistachliger wird nicht in der HFischV angegeben.

Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Rapfen (Aspius aspius), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Alle drei Arten wurden aus der §8-Besatzliste Fließ- und Stillgewässern weggelassen und in die §8-Besatzliste stehende abgesperrte Gewässer aufgenommen.

Änderungen bezgl. §8-Besatzliste stehende abgesperrte Gewässer

Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Rapfen (Aspius aspius), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) Alle drei Arten wurden in die §8-Besatzliste stehende abgesperrte Gewässer aufgenommen. Ein Besatz in Fließgewässern, einschließlich aller damit in Verbindung stehenden, für den Fischwechsel nicht abgesperrten Wasserflächen, ist damit nicht mehr erlaubt und nur noch über eine Ausnahmezulassung durch die OFB obere Fischereibehörde (§8 Abs. 3) möglich. In der alten HFO (§8 Abs. 1 und 2) war der Besatz von Bachsaiblingen und Regenbogenforellen außerhalb der Äschen- und Forellenregion noch möglich. Der Grund dafür, dass der Rapfen in Fließgewässern nicht mehr besetzt werden darf, könnte aus der aktuellen Einstufung des Rappens als nicht-heimischer Fisch in Hessen begründet werden. Auch die hohe Populationszu- nahme in Rhein und Main und deren Auswirkung auf die heimische Artenvielfalt könnte dazu beigetragen haben.

Zander (Sander lucioperca) In der neuen HFischV ist der Besatz von Zandern nur noch in stehenden Gewässern, die ständig gegen einen Fischwechsel abgesperrt sind, erlaubt. Der Zander ist historisch betrachtet ein in Hessen nicht vorkommende Art und wurde in Hessens Fließ- und Stillgewässern eingebürgert. Der Zander wird als gebietsfremde Art eingestuft (Quelle: Atlas der Fische Hessens, Band 2).

Aale (Anguilla anguilla) In der neuen HFischV ist der Besatz von Aalen in stehenden Gewässer, die ständig gegen einen Fischwechsel abgesperrt sind, verboten.

§10 HFischV – Allgemeine Schutzbestimmungen

Köder

Als Köder dürfen weder Krebse (neu mit aufgeführt) noch lebende Wirbeltiere verwendet werden. Bisher war nur die Verwendung lebender Fische verboten.

Gebietsfremde invasive Arten

Der Absatz 3 in §10 der neuen HFischV wurde wie folgt geändert:

Das Zurücksetzen eines Fisches, Rundmaules, Krebses oder einer Muschel nach dem Fang ohne vernünftigen Grund ist verboten. Gebietsfremde invasive Arten dürfen nicht zurückgesetzt werden.

Damit wurde das Zurücksetzungsverbot für gebietsfremde invasive Arten eingefügt.

§14 – Fischereiaufsicht

Die vorher selbstständige Verordnung über die Fischereiaufsicht wurde aufgehoben und nun in die HFischV unter §14 HFischV Fischereiaufsicht weitestgehend unverändert übernommen. Wichtige Änderung besteht darin, dass die amtliche Verpflichtung der Fischereiaufseher/innen nun für 5 Jahre erfolgen kann.

§15 – Ordnungswidrigkeiten

Der Paragraph 15 der Ordnungswidrigkeiten wurde an die neue HFischV angepasst und insbesondere um zahlreiche Ergänzungen erweitert.

Besten Dank an den ASV Katzenfurt für die Infos